herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen.
Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.
Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.
Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung
Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!
24.11.2015, 17:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.02.2019, 11:39 von Isolde Richter.)
Hallo miteinander,
wieder einmal erreichte die Schule eine bestürzte Anfrage zur HPP-Überprüfung durch das Gesundheitsamt. So werden für die Kenntnisüberprüfung auch auch Kenntnisse in "einer Therapiemethode", "d.h. ein Therapiekonzept, die Therapieerfahrungen und Supervision etc." gefordert. Auch fordere das Gesundheitsamt, "dass die Ausbildung einen Zeitraum von mind. 2 Jahren umfassen" müsse.
Diese Befürchtungen gründen sich auf den "Informationsblättern zur Erteilung der Erlaubnis zur Berufsmäßige Ausübung der der Heilkunde...." der zuständigen Landratsämter in BW, die auch nach Aussage der Landratsämter leider missverständlich formuliert sind.
Diese Informationsblätter (abrufbar im Internet z.B. Landratsamt Heilbronn) übernehmen hierbei die Formulierung des Sozialministeriums BW in der "HeilpraktikerVerwaltungsvorschrift", wo die Inhalte der Kenntnisüberprüfung detailliert aufgeführt werden.
Hier heißt es unter 6.2 für die "Auf die Psychotherapie beschränkte Erlaubnis: - Die Befähigung erfordert grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, dessen Ausbildung folgenden Kriterien genügt: ...". Hier werden dann all die Kriterien, die in der o.g. Anfrage geschildert werden, aufgeführt; aber nur zur Beschreibung, was denn unter dem einen - anerkannten und auch von den Kassen bezahlten - Psychotherapieverfahren, für das "Grundkenntnisse" gefordert werden, zu verstehen ist.
Keinesfalls stellen diese Kriterien (für ein anerkanntes Psychotherapieverfahren) Anforderungen für die Ausbildung eines HPP-Anwärters dar, die dieser in der Zulassungsüberprüfung vorzuweisen hat.
Generell gilt daher für die HPP-Zulassungsüberprüfung, dass bei der Überprüfung durch das Gesundheitsamt" und bei der Antragstellung hierzu gerade keine Ausbildungsnachweise erforderlich sind (wenngleich irgendwelche Nachweise von Aus- oder Fortbildungen oder einschlägige Tätigkeiten natürlich förderlich sind). Die Überprüfung erstreckt sich aber auch auf die Befähigung, als HPP tätig zu werden, d.h. ein anerkanntes Psychotherapie-verfahren gut im Griff zu haben (ohne Ausbildungsnachweis, denn der HPP ist gerade kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf!).
Danke für die Klärung, Horst!
Ich muss gestehen, ich war auch recht erschrocken.
Beim Gesundheitsamt Freiburg geht es noch weiter.
Dort werden 40 Stunden Selbsterfahrung und Supervision verlangt.
Ist das noch missverständlich oder nicht schon absichtlich irreführend? ?
13.04.2021, 17:15 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.04.2021, 17:17 von Horst.)
Hallo Christine, hallo miteinander,
also die Rechtslage, wie auch die offiziellen Anforderungen des Landratsamtes BHSW an die Zulassungsanforderungen zur HPP-Überprüfung haben sich nach meiner Stellungnahme von 2015 nicht geändert. Die dortige Formulierung (klaro, von einem Juristen formuliert) ist leider nicht unmittelbar für Laien verständlich, aber trotzdem eindeutig.
Zu Deiner Frage: Gehen wir freundlicherweise einfach von "missverständlich" aus. Also: Keine Panik!